Aktuelles aus der Gemeinde: Gemeinde Laudenbach

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Streupflicht & Splittausgabe

Artikel vom 04.12.2023

Anlieger sind bei Glätte und Schnee verpflichtet, Gehwege zu räumen / Sand- und Splittausgabe am Bauhof

Die Temperaturen sinken, die ersten Schneeflocken fallen bereits und auch die Gefahr für Glätte steigt. Für möglichst freie Fahrt auf den Straßen sorgen die Winterdienste der Gemeinde und des Rhein-Neckar-Kreises. Aber auch für Bürgerinnen und Bürger entstehen in den Wintermonaten besondere Pflichten. Anlieger sind verpflichtet, anliegende Gehwege zu reinigen, räumen und bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfendem Material zu bestreuen. Dies ist in der Streupflichtsatzung der Gemeinde (PDF-Datei) geregelt.

Um die Bevölkerung dabei zu unterstützen, bietet die Gemeinde eine kostenlose und dauerhaft zugängliche Ausgabestation für Sand und Splitt am Bauhof (Heinrich-Lanz-Straße 37) an. Das Streumittel kann dort direkt entnommen werden. Bringen Sie bitte entsprechende Behältnisse mit.

Hier die wichtigsten Auszüge:

  • Grundsätzlich sind die Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben, verpflichtet, die Gehwege und Wohnwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

  • Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Geh- und Wohnwege werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.
  • Falls Geh- und Wohnwege nicht vorhanden sind, gelten als solche die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf einem Teil des Geh- bzw. Wohnweges, soweit der Platz nicht dafür ausreicht am Rande der Fahrbahn, anzuhäufen. 

  • Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen und Eisglätte verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.