Vaterschaft
Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.
Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen.
Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei
- der Feststellung der Vaterschaft
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.
Leistungen
- Beistandschaft des Jugendamts anfragen Beistandschaft des Jugendamts anfragen
- Sorgeerklärungen abgeben Sorgeerklärungen abgeben
- Unterhaltsvorschuss beantragen Unterhaltsvorschuss beantragen
- Vaterschaft - Feststellung beantragen Vaterschaft - Feststellung beantragen
- Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
Freigabevermerk
Stand: 19.06.2024
Verantwortlich: Sozialministerium und Justizministerium Baden-Württemberg