Anzeige der Ausübung
In Ihrem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbstständig machen.
Die Ausübung Ihres Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie allerdings unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzeigen.
Die Handwerkskammer trägt den Betriebsinhaber danach in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ein.
Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige.
Achtung: EU-/EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können diese Tätigkeiten auch ohne Anzeige der Ausübung bei der Handwerkskammer erbringen, wenn diese vorübergehend und gelegentlich in Deutschland durchgeführt werden.
Leistungen
- Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen Einheitlichen Ansprechpartner der Handwerkskammer nutzen
- Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister nutzen Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleister nutzen
- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen
- Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium hat ihn am 30.01.2015 freigegeben.