Sie möchten mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.
Inhaber oder Inhaberinnen einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
Hinweis: Die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie 2 an Verbraucher ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Personen ohne Erlaubnis ist dagegen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.
Keine Erlaubnis benötigen Sie dagegen für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie 1.
die für Ihren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde, dies ist in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt
Voraussetzungen sind:
Sie als Antragsteller oder Antragstellerin sind
Außerdem müssen Sie für den beabsichtigten Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver)ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis ergibt sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als
Außerdem müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Fügen Sie auch die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde hinzu.
Rahmengebühr : EUR 51,13- 255,66
Hat die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde eine eigene Gebührenordnung erlassen, so gelten die dort genannten Beträge.
Erlaubnisse werden üblicherweise auf fünf Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die genannten Stoffen erwerben und damit umgehen.
Wenn Sie schon eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.
Jagd- und Waffenbehörde
Haberstraße
1
69126
Heidelberg-Rohrbach
Tel.: 06221 522-1238
Fax: 06221 522-91238
waffenamt(@)rhein-neckar-kreis.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Kurfürsten-Anlage
38-40
69115
Heidelberg
Tel.: 06221 522-0
Fax: 06221 522-91477
post(@)rhein-neckar-kreis.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit (Temine nach Vereinbarung) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.02.2019 freigegeben.