Selbstbalancierende und andere Kleinfahrzeuge setzen sich mit einem Elektroantrieb in Bewegung.
Die oder der Fahrende muss zum Antrieb nichts beitragen. Darunter fallen auch Kleinfahrzeuge, bei denen der Elektromotor nur unterstützend wirkt (Ein-/zweirädrige sowie mehrachsige Elektrofahrzeuge).
Beispiele sind:
Verkehrsrechtliche Einordnung
Für die so genannten Klein-Elektrofahrzeuge gibt es derzeit (noch) keine besondere Regelung in Deutschland. Sie werden im Allgemeinen als Kraftfahrzeuge eingestuft. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen gelten deshalb die rechtlichen Vorschriften
Spezifische Kriterien zur bundeseinheitlichen verkehrsrechtlichen Einordnung dieser Klein-Elektrofahrzeuge werden derzeit auf Bundesebene erarbeitet.
Bis eine spezifische Regelung erfolgt ist, gilt für den Betrieb von Klein-Elektrofahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen in Deutschland Folgendes:
Für Mobilitätshilfen, die die in § 1 Absatz 1 Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) festgelegten Merkmale aufweisen, wie beispielsweise Segways, gelten Sonderregelungen. Diese finden sich in der MobHV.
Sonderregelungen gelten für bestimmte Pedelecs, die nach § 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz dann den Fahrrädern zugeordnet werden, wenn sie
Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Information, die keine rechtliche Verbindlichkeit haben kann.
Beachten Sie, dass die Behandlung der Klein-Elektrofahrzeuge derzeit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann.
die für Sie zuständige Zulassungs- beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde
Sie sind im Besitz eines Kleinfahrzeugs mit Elektroantrieb und nutzen dieses im öffentlichen Straßenverkehr.
Erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Haben Sie Zweifel, ob das von Ihnen erworbene Klein-Elektrofahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann oder ob Sie hierfür einen Führerschein benötigen?
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Zulassungs- beziehungsweise Fahrerlaubnisbehörde.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.10.2018 freigegeben.