Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für tiergesundheitsrechtlich angeordnete Maßnahmen und Tierverluste. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Tierhalterinnen und Tierhalter können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, weil es beispielsweise an einer Seuche leidet. Nach dem Tiergesundheitsgesetz gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tiergesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Als Tierhalterin oder Tierhalter
Sie müssen sofort die für Sie zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.
Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt nehmen die Ermittlungen auf und stellen gegebenenfalls den Ausbruch der Tierseuche fest. Sie ermitteln dabei auch den Wert der betroffenen Tiere.
Nachdem Sie die angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Schlachtung oder Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes und die Reinigung und Desinfektion des Stalles.
Das Antragsformular steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.
Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt leiten Ihren Antrag mitsamt der Ermittlungsergebnisse an die Tierseuchenkasse weiter. Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.
keine
Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der zuständigen Stelle einreichen. Wurde der ganze Bestand getötet, müssen Sie den Antrag spätestens 30 Tage nach Tötung des letzten Tieres abgeben.
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2019 freigegeben.