Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Sie dürfen
Sie müssen bei diesen Fahrten
Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen können.
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich
Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich
Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen \"H\", \"BI\" oder \"aG\" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Wiederzulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen.
Die Zulassungsbehörde bringt am Kennzeichen Ihres Fahrzeugs die neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichen benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Kfz-Zulassungsbehörde Sinsheim
Muthstraße
4
74889
Sinsheim
Tel.: 07261 9466-5514
Fax: 07261 9466-5520
infopoint.zulassung(@)rhein-neckar-kreis.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Kfz-Zulassungsbehörde Weinheim
Röntgenstraße
2
69469
Weinheim
Tel.: 06201 9483-6025
Fax: 06201 9483-6033
infopoint.zulassung(@)rhein-neckar-kreis.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Kfz-Zulassungsbehörde Wiesloch
Adelsförsterpfad
7
69168
Wiesloch
Tel.: 06222 3073-4106
Fax: 06222 3073-4134
infopoint.zulassung(@)rhein-neckar-kreis.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Kurfürsten-Anlage
38-40
69115
Heidelberg
Tel.: 06221 522-0
Fax: 06221 522-91477
post(@)rhein-neckar-kreis.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit (Temine nach Vereinbarung) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 17:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.11.2019 freigegeben.