Aktuelles aus der Gemeinde: Gemeinde Laudenbach

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Leinen- & Wegenutzungspflicht

Artikel vom 31.07.2024

Laudenbach in Sperrzone II: Leinenpflicht für Hunde / Waldnutzung nur noch auf befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen

Die aktuellsten Informationen erhalten Sie direkt beim Rhein-Neckar-Kreis auf der eigens dafür eingerichteten Seite www.rhein-neckar-kreis.de/asp

Durch den Fund eines positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getesteten toten Wildschweins im Kreis Bergstraßeauf Hemsbacher Gemarkung ist der Rhein-Neckar-Kreis nun unmittelbar von der Tierseuche betroffen. Das Landratsamt hat daher verschiedene Allgemeinverfügungen erlassen, die alle dem Zweck dienen, eine weitere Ausbreitung möglichst einzuschränken. Die gute Nachricht: Menschen und andere Haustiere als Schweine können sich an dem Virus nicht anstecken. Die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder jagdlich tätige Bevölkerung wird von einem Seuchenfall daher kaum berührt sein. Ab 1. August 2024 gilt in Laudenbach Leinenpflicht für Hunde. Im Wald müssen gekennzeichnete oder befestigte Wege genutzt werden.

Aufgrund ihrer immensen wirtschaftlichen Schäden müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung der Seuche verhindern. Leider besteht bei der Afrikanischen Schweinepest bisher nicht die Möglichkeit, empfängliche Tiere durch eine Impfung zu schützen. „Daher bedarf es rechtlicher Regelungen, wie im Falle eines Funds in Nähe der Kreisgrenze vorgegangen wird. Der Rhein-Neckar-Kreis hat in seinen Allgemeinverfügungen daher verschiedene Sperr- und Pufferzonen eingerichtet. Kadaverfunde sind unverzüglich dem Veterinäramt des Kreises zu melden.

Für landwirtschaftliche Betriebe:

Aus der Allgemeinverfügung ergibt sich für landwirtschaftliche Betriebe eine Pflicht, Flächen vor der Ernte zu überfliegen. Das benötigte Formular des Kreises steht hier zum Download zur Verfügung.

Formular zur Genehmigung der Ernte nach Ziffer 2.5 der Allgemeinverfügung (PDF-Datei)

Grillhütten-Nutzung untersagt

Aus der Allgemeinverfügung des Rhein-Neckar-Kreises geht hervor, dass eine Nutzung des Waldes außerhalb der vorgeschriebenen Wald,- Rad-, Reit- und Wanderwegen nicht gestattet ist. Hieraus ergibt sich auch, dass die Nutzung von Grillhütten und Ähnlichem nicht gestattet ist. Laudenbach ist als Teil der Sperrzone davon betroffen.